Energy Sharing 2026: Solarstrom mit Nachbarn teilen – so funktioniert es
Seit dem 1. Juni 2026 gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Rahmen für das sogenannte Energy Sharing. Betreiber einer Photovoltaikanlage können ihren erzeugten Solarstrom unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam mit anderen Haushalten nutzen. Der Strom kann dabei beispielsweise an Nachbarn, Familienmitglieder oder Freunde geliefert werden, ohne dass eine direkte Stromleitung zwischen den Gebäuden verlegt werden muss.
Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis allerdings mit mehreren technischen und energiewirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden. Energy Sharing ist nicht mit einer privaten Stromleitung zum Nachbarhaus vergleichbar. Die Lieferung erfolgt über das öffentliche Stromnetz und muss messtechnisch, vertraglich und bilanziell korrekt abgewickelt werden.
Wir erklären, wie Energy Sharing funktioniert, welche Voraussetzungen seit Juni 2026 gelten und warum sich Interessierte vorab genau mit den Kosten und der praktischen Umsetzung beschäftigen sollten.
Was bedeutet Energy Sharing?
Energy Sharing bedeutet übersetzt „gemeinsame Energienutzung“. Gemeint ist die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energieanlagen, beispielsweise aus einer Photovoltaikanlage.
Ein typisches Beispiel:
Eine Photovoltaikanlage produziert mittags mehr Strom, als der Haushalt des Anlagenbetreibers zu diesem Zeitpunkt benötigt. Ein anderer Haushalt in der Nähe verbraucht gleichzeitig Strom. Im Rahmen des Energy Sharing kann ein vereinbarter Anteil der zeitgleich eingespeisten Solarstrommenge diesem zweiten Haushalt zugeordnet und geliefert werden.
Eine eigene Leitung zwischen den beiden Häusern ist dafür nicht erforderlich. Die Lieferung wird über das öffentliche Stromnetz abgewickelt. Grundlage dafür ist § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Zuordnung der Strommengen erfolgt anhand viertelstündlicher Messwerte.
Seit wann ist Energy Sharing in Deutschland möglich?
Die gesetzliche Grundlage wurde Ende 2025 in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. Seit dem 1. Juni 2026müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres jeweiligen Bilanzierungsgebiets ermöglichen.
Ab dem 1. Juni 2028 soll der räumliche Bereich erweitert werden. Dann soll die gemeinsame Nutzung auch über direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete von benachbarten Verteilnetzbetreibern möglich sein, sofern diese innerhalb derselben Regelzone liegen.
Wichtig ist dabei: Nicht allein die Entfernung zwischen zwei Häusern oder die jeweilige Stadtgrenze ist entscheidend. Maßgeblich ist zunächst, ob sich die Erzeugungsanlage und die beteiligten Verbrauchsstellen innerhalb des zulässigen Bilanzierungsgebiets befinden.
Ob beispielsweise eine Photovoltaikanlage in Grevenbroich Solarstrom mit einem Haushalt in Jüchen, Neuss oder Mönchengladbach teilen kann, lässt sich daher nicht allein anhand der Entfernung beurteilen. Die energiewirtschaftliche Zuordnung muss im Einzelfall geprüft werden.
Wie wird der Solarstrom aufgeteilt?
Der Betreiber der Photovoltaikanlage und die teilnehmenden Stromverbraucher schließen eine Vereinbarung über das Energy Sharing ab. Darin werden insbesondere folgende Punkte geregelt:
- der Anteil des Solarstroms, den die einzelnen Teilnehmer nutzen dürfen,
- der vereinbarte Preis für den gelieferten Solarstrom,
- die Abrechnung der gelieferten Strommengen,
- die Laufzeit und Kündigung des Vertrags,
- die Verantwortlichkeiten der beteiligten Parteien.
Der Preis für den geteilten Solarstrom wird vertraglich vereinbart. Anlagenbetreiber können dadurch grundsätzlich eine höhere Vergütung erhalten als bei einer normalen Einspeisung. Der teilnehmende Haushalt kann im Gegenzug möglicherweise Solarstrom zu einem niedrigeren Preis beziehen als den gewöhnlichen Strom aus seinem Stromliefervertrag.
Ob daraus tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, hängt jedoch von sämtlichen Kosten ab. Dazu gehören insbesondere Messkosten, Kosten für die energiewirtschaftliche Abwicklung, mögliche Direktvermarktungskosten und der Preis der ergänzenden Stromversorgung.
Warum braucht der teilnehmende Haushalt weiterhin einen Stromanbieter?
Energy Sharing ist ein sogenanntes Teilversorgungsmodell. Der Betreiber der Photovoltaikanlage kann dem anderen Haushalt nur dann Strom liefern, wenn die Anlage zeitgleich Energie erzeugt beziehungsweise eine entsprechend nutzbare Strommenge zur Verfügung steht.
In der Nacht, bei schlechtem Wetter oder bei einem höheren Verbrauch als der zeitgleichen Einspeisung reicht der geteilte Solarstrom nicht aus. Deshalb benötigt der teilnehmende Haushalt zusätzlich einen normalen Stromliefervertrag für den verbleibenden Strombedarf.
In der Praxis bestehen damit zwei unterschiedliche Lieferverhältnisse:
- ein Vertrag für den gemeinsam genutzten Solarstrom,
- ein zusätzlicher Vertrag für den restlichen Strombedarf.
Der bisherige Stromvertrag wird durch Energy Sharing also nicht automatisch vollständig ersetzt. Die Bundesnetzagentur weist zudem darauf hin, dass Reststromlieferanten aufgrund kleinerer Liefermengen und zusätzlicher Bilanzierungsrisiken möglicherweise besondere oder teurere Tarife anbieten könnten.
Ist ein Smart Meter erforderlich?
Die Abrechnung des Energy Sharing erfolgt auf Grundlage viertelstündlicher Messwerte. Es muss nachvollziehbar sein, wie viel Strom die Photovoltaikanlage in einem bestimmten Zeitabschnitt eingespeist hat und wie viel Strom die beteiligten Haushalte zur selben Zeit bezogen haben.
In der Praxis wird dafür in der Regel ein intelligentes Messsystem benötigt. Ein solches System besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway, über das die Messwerte sicher übertragen werden können.
Ein herkömmlicher Stromzähler, der lediglich einen fortlaufenden Zählerstand anzeigt, reicht für die erforderliche zeitgenaue Zuordnung normalerweise nicht aus. Vor der Umsetzung muss deshalb mit dem zuständigen Messstellenbetreiber geklärt werden, welche Messtechnik vorhanden ist und welche Umrüstung erforderlich wird.
Fallen beim Energy Sharing weiterhin Netzentgelte an?
Ja. Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass lokal erzeugter Solarstrom beim Energy Sharing ohne die üblichen Kosten des Stromnetzes weitergegeben werden könne.
Da der Strom über das öffentliche Netz geliefert wird, fallen grundsätzlich auch für die geteilten Strommengen die üblichen Netzentgelte, Umlagen und sonstigen gesetzlich vorgesehenen Preisbestandteile an. Es gibt nicht automatisch einen besonderen vergünstigten Netztarif, nur weil der Strom aus einer Photovoltaikanlage in der Nähe stammt.
Das begrenzt den möglichen Preisvorteil. Energy Sharing kann wirtschaftlich interessant sein, muss aber immer vollständig kalkuliert werden. Ein Vergleich ausschließlich zwischen Einspeisevergütung und gewöhnlichem Haushaltsstrompreis reicht nicht aus.
Muss die Photovoltaikanlage in die Direktvermarktung wechseln?
Der für das Energy Sharing genutzte Strom wird über das öffentliche Netz geliefert und viertelstündlich bilanziert. Nach den Informationen der Bundesnetzagentur erfolgt die Einspeisung der entsprechenden Strommengen in der EEG-Veräußerungsform der Direktvermarktung.
Damit unterscheidet sich Energy Sharing deutlich von der bei privaten Photovoltaikanlagen üblichen Einspeisung gegen eine feste EEG-Einspeisevergütung. Für Anlagenbetreiber bedeutet dies, dass ein geeigneter Marktpartner beziehungsweise Direktvermarkter benötigt werden kann, der die Strommengen bilanziert, vermarktet und energiewirtschaftlich abwickelt.
Gerade bei kleineren privaten Photovoltaikanlagen muss geprüft werden, ob die zusätzlichen Kosten der Direktvermarktung und Abrechnung in einem sinnvollen Verhältnis zu den möglichen Mehrerlösen stehen.
Kann ein Dienstleister die Abrechnung übernehmen?
Grundsätzlich kann der Betreiber der Photovoltaikanlage einen spezialisierten Dienstleister beauftragen. Dieser kann beispielsweise folgende Aufgaben übernehmen:
- Abstimmungen mit dem Netzbetreiber,
- Zuordnung und Bilanzierung der Strommengen,
- Direktvermarktung der Einspeisung,
- Abrechnung gegenüber den Teilnehmern,
- Verwaltung der Energy-Sharing-Verträge,
- gegebenenfalls Bereitstellung der ergänzenden Reststromversorgung.
Auch die Bundesnetzagentur empfiehlt, für die energiewirtschaftliche Abwicklung einen geeigneten Dienstleister einzubeziehen. Für einen privaten Anlagenbetreiber wäre es kaum realistisch, sämtliche Marktkommunikations-, Bilanzierungs- und Abrechnungspflichten selbst zu übernehmen.
Benötigt man für Energy Sharing einen Batteriespeicher?
Ein Batteriespeicher ist keine grundsätzliche Voraussetzung für Energy Sharing. Der Strom kann unmittelbar auf Grundlage der zeitgleichen Einspeisung aus der Photovoltaikanlage geteilt werden.
Ein Speicher kann jedoch dabei helfen, den eigenen Solarstrom zeitlich flexibler zu nutzen. Überschüssige Energie kann zunächst zwischengespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt für den eigenen Haushalt, eine Wärmepumpe oder eine Wallbox bereitgestellt werden.
Ob und in welcher Form gespeicherter Strom in ein Energy-Sharing-Modell einbezogen werden kann, hängt vom Mess- und Abrechnungskonzept ab. Bei einem dafür eingesetzten Speicher muss außerdem sichergestellt sein, dass die gemeinsam genutzte Energie tatsächlich aus erneuerbaren Quellen stammt.
Für die Planung einer neuen Photovoltaikanlage sollte daher zunächst entschieden werden, welches Ziel im Vordergrund steht:
- möglichst hoher Eigenverbrauch im eigenen Haushalt,
- Versorgung einer Wärmepumpe,
- Laden eines Elektroautos,
- Not- oder Ersatzstromversorgung,
- oder die zukünftige Teilnahme an einem Energy-Sharing-Modell.
Ein Batteriespeicher sollte nicht allein deshalb größer ausgelegt werden, weil Energy Sharing grundsätzlich möglich ist. Maßgeblich bleiben das Verbrauchsprofil, die Anlagengröße und die konkrete Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Was ist der Unterschied zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?
Energy Sharing und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung werden häufig miteinander verwechselt.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird Solarstrom innerhalb eines Gebäudes genutzt, beispielsweise von mehreren Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Dabei wird der Strom grundsätzlich hinter dem gemeinsamen Netzanschlusspunkt verteilt.
Beim Energy Sharing wird der Strom dagegen über das öffentliche Stromnetz zu einer anderen Verbrauchsstelle geliefert. Diese kann sich beispielsweise in einem anderen Gebäude oder in einer anderen Straße befinden.
Sobald das öffentliche Netz für die Lieferung genutzt wird, entstehen zusätzliche Anforderungen an Messung, Bilanzierung, Verträge und Netznutzung.
Lohnt sich Energy Sharing für private Photovoltaikanlagen?
Energy Sharing kann interessant sein, wenn eine Photovoltaikanlage regelmäßig mehr Strom erzeugt, als im eigenen Haushalt zeitgleich genutzt werden kann. Mögliche Abnehmer sind beispielsweise Familienmitglieder, Nachbarn oder andere Haushalte ohne geeignetes eigenes Dach.
Die Wirtschaftlichkeit hängt jedoch stark von den konkreten Rahmenbedingungen ab:
- Größe und Ertrag der Photovoltaikanlage,
- zeitlicher Verbrauch der beteiligten Haushalte,
- vereinbarter Preis für den Solarstrom,
- Kosten für Smart Meter und Messstellenbetrieb,
- Direktvermarktungs- und Abrechnungskosten,
- Kosten des Reststromvertrags,
- Aufwand für Verträge und Verwaltung,
- Höhe der weiterhin anfallenden Netzentgelte und Umlagen.
Eine pauschale Aussage, dass Energy Sharing immer günstiger als die normale Einspeisung sei, wäre deshalb nicht seriös. Gerade bei kleinen Photovoltaikanlagen können die zusätzlichen laufenden Kosten einen möglichen Mehrerlös teilweise oder vollständig aufzehren.
Interessant kann das Modell vor allem dann werden, wenn mehrere gut aufeinander abgestimmte Verbraucher teilnehmen, ein professioneller Dienstleister die Abwicklung kostengünstig übernimmt und ausreichend zeitgleiche Solarstrommengen vorhanden sind.
Ist Energy Sharing seit Juni 2026 überall sofort verfügbar?
Die gesetzliche Verpflichtung der Netzbetreiber gilt seit dem 1. Juni 2026. Trotzdem befindet sich die praktische Umsetzung noch in einer frühen Phase.
Netzbetreiber müssen geeignete Prozesse für Messung, Marktkommunikation und Abrechnung bereitstellen. Gleichzeitig müssen Direktvermarkter, Reststromlieferanten und spezialisierte Energy-Sharing-Dienstleister passende Produkte entwickeln.
Die Bundesregierung erklärte im Juni 2026, dass zunächst abzuwarten sei, welche Modelle sich auf Grundlage der neuen Regelung entwickeln und praktisch umgesetzt werden. Auch die Bundesnetzagentur empfiehlt eine projektbezogene Abstimmung mit einem geeigneten Dienstleister und dem zuständigen Netzbetreiber. Energy Sharing ist deshalb rechtlich möglich, aber noch nicht überall als einfach buchbares Standardprodukt verfügbar.
Welche Schritte sind jetzt sinnvoll?
Wer sich für Energy Sharing interessiert, sollte strukturiert vorgehen:
- Erzeugung und Verbrauch prüfen
Zunächst sollte ausgewertet werden, wann die Photovoltaikanlage überschüssigen Strom einspeist und wann potenzielle Teilnehmer Strom verbrauchen. Entscheidend ist die zeitliche Übereinstimmung.
- Netz- und Bilanzierungsgebiet klären
Der zuständige Netzbetreiber muss bestätigen, ob die beteiligten Anschlussstellen innerhalb des zulässigen Bilanzierungsgebiets liegen.
- Messkonzept abstimmen
Mit dem Messstellenbetreiber ist zu klären, ob bereits intelligente Messsysteme vorhanden sind oder eingebaut werden müssen.
- Dienstleister und Direktvermarktung prüfen
Ein geeigneter Anbieter muss die Bilanzierung, Direktvermarktung und Abrechnung der Strommengen übernehmen können.
- Gesamtkosten berechnen
Neben dem Preis für den Solarstrom müssen sämtliche Mess-, Abrechnungs-, Vermarktungs- und Vertragskosten berücksichtigt werden.
- Verträge fachlich prüfen lassen
Die Vereinbarung muss unter anderem den Strompreis, den Aufteilungsschlüssel, die Abrechnung, die Haftung und die Beendigung der Teilnahme regeln.
Häufige Fragen zum Energy Sharing
Kann ich meinen Solarstrom einfach an meinen Nachbarn verkaufen?
Grundsätzlich kann Solarstrom im Rahmen des § 42c EnWG mit anderen Verbrauchern gemeinsam genutzt werden. Eine einfache private Vereinbarung allein reicht jedoch nicht aus. Messung, Direktvermarktung, Bilanzierung, Netznutzung und Abrechnung müssen energiewirtschaftlich korrekt umgesetzt werden.
Braucht mein Nachbar weiterhin einen eigenen Stromanbieter?
Ja. Der geteilte Solarstrom deckt nur einen Teil seines Strombedarfs. Für die verbleibenden Strommengen benötigt er weiterhin einen ergänzenden Stromliefervertrag.
Muss mein Nachbar in derselben Straße wohnen?
Nein. Die gleiche Straße ist nicht entscheidend. Seit dem 1. Juni 2026 müssen sich die beteiligten Anschlussstellen jedoch innerhalb des zulässigen Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers befinden.
Entfallen beim lokalen Solarstrom die Netzentgelte?
Nein. Da der Strom über das öffentliche Netz geliefert wird, fallen grundsätzlich auch auf die geteilten Strommengen Netzentgelte, Umlagen und weitere regulierte Preisbestandteile an.
Ist ein Smart Meter notwendig?
Für die viertelstündliche Messung und Zuordnung der Strommengen wird in der Praxis in der Regel ein intelligentes Messsystem benötigt.
Kann ich Energy Sharing auch mit einer bestehenden Photovoltaikanlage nutzen?
Grundsätzlich können auch bestehende Anlagen infrage kommen. Es muss jedoch geprüft werden, ob die Messtechnik, die Vermarktungsform und das technische Anlagenkonzept für Energy Sharing geeignet sind.
Fazit: Neue Möglichkeiten, aber kein Selbstläufer
Energy Sharing eröffnet Betreibern von Photovoltaikanlagen neue Möglichkeiten, überschüssigen Solarstrom regional zu nutzen. Haushalte ohne eigenes geeignetes Dach können dadurch unmittelbar an einer erneuerbaren Energieanlage beteiligt werden.
Die Umsetzung ist jedoch anspruchsvoller, als der Begriff „Solarstrom mit dem Nachbarn teilen“ zunächst vermuten lässt. Es werden geeignete Messsysteme, zwei Lieferverhältnisse, ein Direktvermarktungs- und Abrechnungskonzept sowie eine Abstimmung mit Netz- und Messstellenbetreiber benötigt. Außerdem fallen für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes weiterhin Netzentgelte und weitere Preisbestandteile an.
Deshalb sollte Energy Sharing nicht pauschal als finanziell günstiger bewertet werden. Entscheidend ist eine vollständige und realistische Berechnung des konkreten Projekts.
Photovoltaik zukunftsfähig planen
Wer heute eine Photovoltaikanlage plant, sollte nicht nur die aktuelle Stromrechnung betrachten. Auch eine spätere Wärmepumpe, eine Wallbox, ein Batteriespeicher, eine Ersatzstromversorgung und neue Formen der Stromvermarktung können bei der Auslegung berücksichtigt werden.
Banana Solar plant und installiert Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und intelligente Energiesysteme für Privat- und Gewerbekunden im Raum Grevenbroich, Neuss, Jüchen, Mönchengladbach, Dormagen und Korschenbroich.
Wir prüfen, wie die Anlage technisch sinnvoll auf den tatsächlichen Verbrauch und mögliche zukünftige Anwendungen ausgelegt werden kann.
Energie dann nutzen, wann sie gebraucht wird.
Quellen und weiterführende Informationen
[1] Energiewirtschaftsgesetz – § 42c EnWG:
„Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz.
[2] Bundesnetzagentur – Energy Sharing:
Informationen zu Beteiligten, Lieferverträgen, Viertelstundenmessung, Direktvermarktung, Netzentgelten und möglichen Dienstleistern, Stand 2026.
[3] Deutscher Bundestag – Auswirkungen auf Energy Sharing abwarten:
Antwort der Bundesregierung zum Umsetzungsstand vom 16. Juni 2026.
[4] Verbraucherzentrale – Energy Sharing: Solarstrom mit Nachbarn teilen:
Informationen zu Voraussetzungen, Smart Metern, möglichen Vorteilen und Grenzen, Stand 22. Juni 2026.
Informationsstand des Beitrags: 3. Juli 2026
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die aktuelle Rechts- und Marktsituation. Er ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder energiewirtschaftliche Einzelfallberatung.